Bedenken zu Kindergrundsicherung aus BMFSFJ

24. September 2023

BMin Lisa Paus "vergisst" Kinder in zweiten Haushalten von Trennungsfamilien

FSI meldet größte Bedenken an bezüglich der geplanten Ausgestaltung von „Kindergrundsicherung“ im Referentenentwurf aus dem durch die Grünen geführten BMFSFJ.

FSI fordert Legislative und Exekutive auf, den Entwurf umgehend zu korrigieren, um die staatlichen Leistungen an alle Kinder zu adressieren, auch an die Kinder in den zweiten Haushalten von Trennungsfamilien - und ihre anteiligen Bedarfe.

Es sind vor allem zwei Punkte, die größten Anlass zur Sorge geben:

1 ) Bruch des geltenden Sozialrechts:

Fehlen der „temporären Bedarfsgemeinschaften“ bei der Antragsberechtigung von Kindergrundsicherung

Nach geltendem Sozialrecht gewährt der Staat beiden Haushalten von Trennungsfamilien Zuwendungen im Rahmen der Sicherstellung des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums der Kinder.

Sowohl der Grundbedarf als auch die Mehrbedarfe richten sich dabei anteilig nach der Zeit, die die Kinder in beiden Haushalten verbringen – im Rahmen der „temporären Bedarfsgemeinschaften“. So setzt das Sozialrecht die Vorgaben des Bundesverfassungsrechts um:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (Az. 1BvL 1/09) fest, dass die Kinder in temporären Bedarfsgemeinschaften ein Recht auf einen ihnen zustehenden Anteil am Existenzminimum haben. Es forderte eine Neuregelung, die sicherstellt, dass die Bedarfe der Kinder in beiden Haushalten angemessen berücksichtigt werden.

Im Sozialrecht besteht somit der Grundsatz: „Die Bedarfe der Kinder entstehen dort, wo sie sich aufhalten“.

Im aktuellen Entwurf aus dem BMFSFJ findet sich dazu nichts. Der Verdacht liegt nahe, dass die zweiten Haushalte, entgegen der Vorgaben des Verfassungsrechts und entgegen der seit Jahren erfolgreich geübten Praxis, vom Antragsrecht ausgeschlossen sind – und diese Kinder und ihre anteiligen Bedarfe ignoriert werden sollen.

Konkret: Die Zuwendungen sollen nurmehr an diejenigen Haushalte fließen, in denen die Kinder gemeldet sind. Unabhängig davon, ob die Kinder in den zweiten Haushalten beispielsweise zu 40 %, 45 % oder bis zu 49 % betreut werden.

Wertung: In dieser Form verstößt der Entwurf gegen geltendes Verfassungsrecht.

2) Neudefinition von Familie:

Klassische Familie und leibliche Elternschaft sollen aufgelöst werden zugunsten von „Familiengemeinschaften“

Weiter ignoriert der Entwurf aus dem BMFSFJ die Beziehungen der Kinder zu ihren leiblichen Eltern in den zweiten Haushalten. Das sind in der Regel Väter.

Anstelle dessen stellt der Entwurf die Lebenspartner der Eltern im Meldehaushalt antragsberechtigt, in der Regel die Partner der Mütter.

Siehe Ref-BKG-Stand-30-8-23: § 2: „Zu einer Familiengemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Personen nach § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“

Schlussfolgerung: Der Begriff der „Familiengemeinschaft“ entspricht der sozial-rechtlichen Bedarfsgemeinschaft. Zur „Familiengemeinschaft“ gehören demnach alle zum Haushalt gehörende Personen – unabhängig von der Verwandtschaftsbeziehung.

§ 13: „Eltern im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 14 und 15 sind die Mitglieder der Familiengemeinschaft mit Ausnahme der Kinder.“

Schlussfolgerung: Eltern im Sinne des Entwurfs sind alle Erwachsenen, die mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben - nicht aber der andere leibliche Elternteil des Kindes.

Das bedeutet: Für das BMFSFJ spielt ein traditionelles Verständnis von Familie (Beziehung der Kinder zu ihren biologischen Eltern) keine Rolle mehr. So sollen mehrheitlich Väter in ihren Beziehungen zu ihren Kindern rechtlos gestellt werden.

An die Stelle der leiblichen Väter sollen die aktuellen (seriellen) Sexualpartner der Elternteile treten, in deren Haushalten die Kinder gemeldet sind. Das sind mehrheitlich Mütter und ihre (aktuellen) Lebensgefährt(inn)en.

Das ist ein krasser Bruch sowohl mit dem grundgesetzlichen als auch systemischen Verständnis von Familie.

Aufforderung an die Politik:

Die Frauen und Männer aus dem Vorstand von FSI appellieren an die Politik, vorstehend formulierte Bedenken im politischen Diskurs einzubringen und sich dafür einzusetzen, dass die Umsetzung des Gesetzesentwurfs aus dem BMFSFJ verhindert wird.

Aus der Sicht von FSI wäre die Umsetzung des Entwurfes ein weiterer Schritt in Richtung Polarisierung und Spaltung der Gesellschaft mit offener Diskriminierung der Rechte der (zweiten) getrennt erziehenden Eltern, in der Regel der Väter.

Das Vorhaben der Koalition ist sicherlich nicht kongruent mit den Vorstellungen der überwiegenden Mehrheit der Zivilgesellschaft bezüglich eines systemischen und ganzheitlichen Verständnisses von Familie.

24.09.2023

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